Apropos Bundeswehr: Innendienst statt Inneneinsatz

 Hannes Nagel

Apropos Bundeswehr

Freitag,17. August 2012

Innendienst statt Inneneinsatz“

 Die Bundeswehr fliegt seit geraumer Zeit etwa zwei Mal pro Woche über die Wohngegend hinweg, in der auch die Redaktion von „Das Flugblatt“ untergebracht ist. Das ist ausgesprochen unfreundlich sowie nicht nötig. Fragen nach den Gründen und Plänen beantwortet die uniformierte Truppe nicht. Aber jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Einsatz der Bundeswehr im Innern unter Ausnahmen erlaubt. Das erklärt Vieles. Vielleicht nicht kausal, aber plausibel.

 Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundeswehr in einer Entscheidung vom 17 August Militärtätigkeiten auch im Innern Deutschlands erlaubt. Im Beschluss Nummer 2 PBvU 1/11 geht es um die Vereinbarkeit des Luftsicherheitsgesetzes mit dem Grundgesetz. Mit dem Luftsicherheitsgesetz war eine angezweifelte Rechtslage entstanden, die sich aus der Befugnis der Bundeswehr bei der Abwehr von Gefahren, die aus dem Luftverkehr stammen, ergab. Die Einsatzmöglichkeit der Bundeswehr bei Katastrophen wurde nie bezweifelt. Sandsäcke gegen Hochwasser zu stapeln und die logistische Leitung bei der Hilfe in anderen Katastrophenfällen zu übernehmen ist ja die einzige brauchbare Kompetenz, die sich aus der Befehlsstruktur von Armeen ergibt. Waffen braucht man dazu nicht. „Der Einsatz der Streitkräfte als solcher wie auch der [Einsatz] spezifisch militärischer Kampfmittel kommt allerdings nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 87 a Absatz 4 Grundgesetz zu berücksichtigen“, schrieben die Richter in ihrem Beschluss. Vermutlich vorsorglich weisen die Richter auch darauf hin, dass „namentlich Gefahren, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, keinen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Artikels 35 Grundgesetz darstellen“. In jedem Fall sei eine strikte Texttreue des Grundgesetzes vorgeschrieben – zweckdienliche Umdeutungen des Willens des Gesetzgebers sind absolut unzulässig, stellte Karlsruhe fest.

Es gibt also keine generelle Schießerlaubnis für das Militär. Das ist schön, denn es erschießt uns keiner, wenn wir demonstrieren, weil uns andere effektive Mittel der demokratischen Willensäußerung nicht mehr zustehen. Oberst Klein wird sich vielleicht ärgern. Denn selbst wenn er jetzt wie vorgesehen General wird, kann er keinen Luftwaffeneinsatz mehr befehlen, wie damals bei seinem heldenhaften Einsatz gegen 140 unbewaffnete Zivilisten in Kunduz, wo Klein absolut nichts zu suchen hatte. Insofern wäre es besser, die Bundeswehr zum Innendienst abzustellen, wo sie sich in der strikten Begrenzung ihrer Kasernen dem Stuben-und Revierreinigen hingibt.  Anstatt ihr den Inneneinsatz irgendwann generell zu erlauben.

Dieser Beitrag wurde unter Aproposia abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.